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Bitte beachten Sie bei der
Anforderung einer genetischen Untersuchung die gesetzlichen Bestimmungen,
die ab 1. Februar 2010 im Rahmen des Gendiagnostikgesetzes
in Kraft treten (Gesetzestext s. www.bundesgesetzblatt.de
Bürgerzugang: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 vom 04.08.2009, Seite 2529ff)
Eine genetische Untersuchung
darf nur vorgenommen werden, wenn der Patient/die Patientin in die
Untersuchung und die Gewinnung
der dafür erforderlichen Probe
ausdrücklich und schriftlich gegenüber der verantwortlichen
ärztlichen Person eingewilligt hat.
Vor Einholung der
Einwilligung hat die verantwortliche ärztliche Person die betroffene
Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung
aufzuklären (Aufklärungspflicht). Ein Informationsblatt zu genetischen
Analysen, das dem Patienten/der Patientin zum Verbleib auszuhändigen ist,
steht mit Formblatt
A03
zur Verfügung.
Eine genetische Beratung durch eine Fachärztin
oder Facharzt für Humangenetik (oder mit gleichwertiger
Qualifikation) soll vor/nach jeder genetischen Diagnostik angeboten
werden. Bei jeder prädiktiven Diagnostik muss vor einer genetischen
Untersuchung und nach Vorliegen der Ergebnisse eine fachärztliche
genetische Beratung durchgeführt werden. Dies gilt auch für pränatale
Untersuchungen. Eine genetische Beratung muss aktiv von der Patientin /
dem Patienten schriftlich abgelehnt werden, falls er/sie diese nicht
wünscht .
Für jeden Untersuchungsauftrag benötigen wir eine schriftliche
Einwilligung der Patientin/ des Patienten, ohne die eine Untersuchung
im Labor nicht begonnen werden darf. Diese Einwilligungserklärungen
finden Sie auf den Anforderungsformularen zur Labordiagnostik (FB023 - FB026,
s. unten).
Durch das GenDG sind
wir verpflichtet, alle Proben nach Abschluss der Untersuchung sofort zu
vernichten. Durch entsprechende Einwilligungserklärungen auf Formblatt
E01 (s. jeweils 2. Seite bei FB023, 24 und 26) können die Patienten entscheiden, ob ihr
Untersuchungsmaterial für eine eventuelle spätere Untersuchung aufbewahrt
werden darf. Dies sollte besonders bei Proben von Kindern beachtet werden.
Der Widerruf einer
Einwilligung durch den Patienten ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Teilen Sie
uns dies bitte umgehend mit dem Formular
W01 mit, da wir in diesem Fall die
Probe und alle bis dahin erhobenen Befunde vernichten müssen. Nur bereits
erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
Bitte benutzen Sie ab sofort ausschließlich unsere neuen Formulare (s.
u. mit neuer Adresse) und vernichten Sie eventuell bei Ihnen noch vorhandene alte
Aufklärungs- und Anforderungsformulare.
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